Allgemeine Geschäftsbedingungen



Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen der GP JOULE Connect GmbH, Cecilienkoog 16, 25821 Reußenköge (Verkäufer)

(Rev. 2022-B, Stand 20.04.2022)

Präambel

Den Lieferungen und Leistungen des Verkäufers liegen diese Allgemeinen Bedingungen zugrunde.

Teil 1: Allgemeine Bestimmungen und Bestimmungen zum Kauf von Ladeeinrichtungen und anderen Vertragsgegenständen


§ 1          Geltungsbereich; Vertragsabschluss

(1)          Für den Verkauf und die Errichtung von Vertragsgegenständen durch den Verkäufer gelten – soweit zwischen den Parteien nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Stellt der Käufer abweichende Vertragsbedingungen, werden diese auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer ihnen nicht widerspricht. Eine Einbeziehung von abweichenden Vertragsbedingungen des Käufers setzt eine schriftliche Zustimmung des Verkäufers voraus.

(2)          Der Vertrag kommt nach Annahme des Angebots mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande.

(3)          Die Regelungen im Angebot gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor und werden durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzt.

(4)          Ergänzende, abweichende oder andere Änderungen gegenüber dem Angebot des Verkäufers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Käufer den Verkäufer hierauf gesondert hinweist (Änderungen durch den Käufer auf dem Angebot reichen hierzu nicht) und der Verkäufer diese daraufhin schriftlich bestätigt.


§ 2          Vertragsgegenstand

(1)          Der genaue Leistungsumfang, Art und Anzahl der Komponenten, wie z.B. Ladeeinrichtungen, die technische Spezifikation (Vertragsgegenstand), der voraussichtliche Liefertermin und der Kaufpreis ergeben sich aus dem Angebot des Verkäufers.


§ 3          Lieferfrist, höhere Gewalt

(1)          Die Angaben zum Liefertermin sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, unverbindlich.

(2)          Die Einhaltung von vereinbarten Fristen setzt die rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers, wie zum Beispiel Übergabe von Unterlagen, die Einholung von Genehmigung und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus.

(3)          Entschädigungsansprüche des Käufers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, vorbehaltlich der Regelungen unter § 7 (Haftung) ausgeschlossen. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.

(4)          Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungen durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere abweichende Standortbedingungen oder höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, Pandemien, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind.


§ 4          Gefahrenübergang

(1)          Bei Leistungen ohne Errichtung des Vertragsgegenstandes geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe (Lieferung) an den Käufer über.

(2)          Bei Leistungen inklusive der Errichtung des Vertragsgegenstandes geht die Gefahr am Tag der Abnahme auf den Käufer über.

(3)          Vom Zeitpunkt des erfolgten Gefahrübergangs an trägt der Käufer sämtliche Risiken, Gefahren, Kosten und Lasten sowie alle Rechte und Pflichten, die mit dem Eigentum an bzw. dem Betrieb des Vertragsgegenstandes zusammenhängen.


§ 5          Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt

(1)          Die im Angebot angegebenen Preise verstehen sich in Euro und – soweit diese nicht gesondert ausgewiesen ist – zzgl. Umsatzsteuer.

(2)          Die Fälligkeit der Zahlungen ergibt sich aus dem Angebot des Verkäufers.

(3)          Soweit die Fälligkeit der Zahlung an ein Ereignis geknüpft ist und sich dieses Ereignis aus Gründen verzögert, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so wird die Zahlung dennoch 4 Wochen nach dem gemäß Angebot geplanten Termin für das Ereignis zur Zahlung fällig.

(4)          Rechnungen für Zahlungen sind zehn Kalendertage nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig und sind ohne Abzug zu zahlen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Wertstellung auf dem Konto des Verkäufers.

(5)          Gegen Ansprüche des jeweiligen Vertragspartners kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

(6)          Bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag behält sich der Verkäufer das Eigentum an den Vertragsgegenständen vor. Solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergangen ist, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der Vertragsgegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt sind.


§ 6          Mängelhaftung

(1)          Gewährleistungsrechte des Käufers, solange dieser kein Verbraucher ist, setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2)          Mängelansprüche verjähren bei Verbrauchern in 24 Monaten nach erfolgter Lieferung oder Abnahme des Vertragsgegenstandes beim Käufer. In übrigen Fällen verjähren die Gewährleistungsansprüche in 12 Monaten nach erfolgter Lieferung oder Abnahme des Vertragsgegenstandes beim Käufer.

(3)          Nach Lieferung bzw. Abnahme des Vertragsgegenstandes haftet der Verkäufer vorbehaltlich der Regelung in § 7 in der Weise, dass der Verkäufer die Mängel zu beseitigen hat. Der Verkäufer wird den Vertragsgegenstand im Falle einer fristgerechten Mängelrüge, nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Es ist dem Verkäufer stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.

(4)          Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(5)          Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit oder bei Verschleiß. Gleiches gilt bei Schäden, die infolge unsachgemäßer Behandlung, eines ungeeigneten Baugrundes oder äußerer Einflüsse entstehen. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 

(6)          Bei Mängelrügen darf der Käufer Zahlungen nur in dem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, kann der Verkäufer die entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt verlangen.

(7)          Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen § 7 (Haftung).

(8)          Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

(9)          Die im Angebot angegebenen technischen Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen stellen grundsätzlich keine Zusicherungen oder Garantien dar, es sei denn im Angebot ist ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart.


§ 7          Haftung

(1)          Die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).

(2)          Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftenden Vertragspartner bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannten oder kennen mussten, hätten voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden

(3)          Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.


§ 8          Beauftragung Dritter

Der Verkäufer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter als Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB zu bedienen, sofern sichergestellt ist, dass die Leistungen sach- und fachgerecht durchgeführt werden.


§ 9          Informationspflichten nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Die Parteien verpflichten sich, die dem jeweils anderen Vertragspartner nach Art. 12 ff. DSGVO obliegenden Informationspflichten gegenüber den betroffenen Personen zu erfüllen. Hierfür verwendet der Vertragspartner, der die personenbezogenen Daten weitergibt bzw. auf dessen Veranlassung die Kontaktaufnahme erfolgt, die ihm vom anderen Vertragspartner zur Verfügung gestellten Informationen. Die Informationen zum Datenschutz des Verkäufers befinden sich hier: www.connect-gp-joule.de/datenschutzhinweise. Die Vertragspartner sind nicht verpflichtet, die vom anderen Vertragspartner zur Verfügung gestellten Informationen vor der Aushändigung an die betroffenen Personen zu prüfen. Sie sind weiterhin nicht berechtigt, diese ohne vorherige Zustimmung zu ändern. Es obliegt ausschließlich dem zur Information verpflichteten Vertragspartner, dem anderen Vertragspartner den jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen und diese bei Bedarf auch während der Vertragslaufzeit zu aktualisieren.


§ 10       Schlussbestimmungen

(1)          Der Gerichtsstand für Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist ausschließlich Husum.

(2)          Auf diese Bedingungen und das Angebot finden das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

(3)          Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen und seiner sonstigen Bestimmungen hiervon unberührt. Das Gleiche gilt, soweit der Vertrag eine Lücke aufweisen sollte. Eine unwirksame Bestimmung oder Lücke in dem Vertrag werden durch die Vertragspartner durch eine solche wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrags am nächsten kommt. § 139 BGB wird insgesamt abbedungen.

(4)          Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.


Teil 2: Zusätzliche Bestimmungen zur Errichtung des Vertragsgegenstandes

Sofern die Errichtung des Vertragsgegenstandes durch den Verkäufer geschuldet ist, gelten ergänzend die nachfolgenden Regelungen, soweit nicht ausdrücklich abweichendes vereinbart wird.


§ 1 Errichtung des Vertragsgegenstandes; Abnahme

(1)          Der Verkäufer errichtet den an den Käufer verkauften Vertragsgegenstand an den im Angebot angegebenen Standorten nach den zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden Regeln der Technik. Die zur Errichtung jeweils erforderlichen Leistungen (z. B. Erdarbeiten, Wanddurchbruch, Verlegung von Kabeln, Anfahrschutz) sind in dem Angebot spezifiziert. Umfasst ist – soweit vereinbart – auch die Errichtung der zum Betrieb der Ladeeinrichtungen erforderlichen technischen Nebenanlagen, z. B. Schalt- und Messeinrichtungen, informations- und kommunikationstechnische Infrastruktur (IKT-Einrichtungen). Sollten die Standortbedingungen von den Angaben des Käufers abweichen, können Mehrkosten entstehen, die der Käufer zu tragen hat.

(2)          Der Käufer gestattet alle Maßnahmen des Verkäufers sowie seiner Beauftragten, soweit sie zur Errichtung des Vertragsgegenstandes und ggf. der technischen Nebenanlagen erforderlich sind.

(3)          Der voraussichtliche Installationstermin ist in dem Angebot angegeben. Der Verkäufer wird den Käufer rechtzeitig über eine gegebenenfalls erforderliche Verschiebung des Installationstermins informieren und mit dem Käufer einen möglichst zeitnahen neuen Termin vereinbaren.

(4)          Das voraussichtliche Datum der Inbetriebnahme ist in dem Angebot angegeben. Bei einer Verschiebung des Installationstermins verschiebt sich der Termin für die Inbetriebnahme um den entsprechenden Zeitraum. In diesem Fall und bei einer aus sonstigen Gründen erforderlichen Terminverschiebung wird der Verkäufer den Käufer rechtzeitig informieren und mit dem Käufer einen neuen Termin für die Inbetriebnahme vereinbaren.

(5)          Der Käufer nimmt den errichteten Vertragsgegenstand innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ab, nachdem der Verkäufer ihn über die Inbetriebnahme und Abnahmereife in Kenntnis gesetzt und zur Abnahme aufgefordert hat. Der Käufer darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Nach Ablauf von 10 Werktagen nach Zugang der Mitteilung der Abnahmereife gilt die Abnahme als erfolgt, sofern der Verkäufer keine gegenteilige Mitteilung erhält.


§ 2 Mitwirkungspflichten des Käufers

(1)          Falls und soweit der Käufer nicht (alleiniger) Grundstückseigentümer ist, wird er bis zu dem in dem Angebot genannten Termin für die Installation der Ladeeinrichtungen die Zustimmung des Grundstückseigentümers bzw. seiner Miteigentümer zu Errichtung und Betrieb der Ladeeinrichtungen einholen und diese auf Verlangen gegenüber dem Verkäufer nachweisen.

(2)          Sofern die Errichtung der Ladeeinrichtungen sonstige zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Genehmigungen (z. B. Baugenehmigung) voraussetzt, obliegt es dem Kunden, diese bis zum geplanten Termin für die Errichtung der Ladeeinrichtungen einzuholen.

(3)          Können die Ladestationen aufgrund einer fehlenden Mitwirkung des Käufers, einer fehlenden Zustimmung des Grundstückseigentümers oder fehlender Genehmigungen nicht oder nur verspätet errichtet und in Betrieb genommen werden, trägt der Käufer die dem Verkäufer hierdurch entstehenden Mehrkosten und vergeblichen Aufwendungen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Anspruchs auf Schadensersatz bleibt hiervon unberührt.

(4)          Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass der Zutritt zu dem Standort gewährleistet ist.