Allgemeine Einkaufsbedingungen



Allgemeine Einkaufsbedingungen der GP JOULE Connect GmbH, Cecilienkoog 16, 25821 Reußenköge (GP JOULE)

(Rev. 01/26, Stand 29.01.2026)

§ 1          Allgemeines; Geltung

(1)          Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Geschäftspartnern und Lieferanten („AN“) und der GP JOULE Connect („AG“) im Hinblick auf die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) und die Erbringung von Dienstleistungen.

(2)          Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Allgemeinen Einkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung durch den AG gültigen Fassung.

(3)          Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeinen Bedingungen des AN werden nur dann und insoweit Bestandteil des Vertrages, als der AG diesen ausdrücklich teilweise oder im Ganzen in Textform zugestimmt hat. Dies gilt insbesondere für abweichende Bedingungen in Auftragsbestätigungen des AN.

(4)          Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem AG (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein Vertrag in Textform bzw. eine Erklärung in Textform maßgebend.

(5)          Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsabschluss vom AN gegenüber dem AG abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärungen von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für Abweichungen von diesen Bedingungen sowie sonstige Nebenabreden.

(6)          Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen sind.

(7)          Diese Einkaufsbedingungen wurden in deutscher und englischer Sprache verfasst. Die deutsche Fassung ist verbindlich und hat im Falle von Abweichungen oder Unstimmigkeiten Vorrang vor der englischen Fassung.


§ 2          Angebot an den AG / Bestellung / Vertragsschluss

(1)          Anfragen des AG gelten – soweit nicht im Einzelfall anders gekennzeichnet – als unverbindliche Aufforderungen zur Angebotsabgabe. Der AN ist verpflichtet, die Anfrage des AG umgehend auf Plausibilität, Realisierbarkeit und Vollständigkeit zu prüfen und den AG umgehend auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) sowie auf etwaige Unzulänglichkeiten und Unvollständigkeiten der Bestellanfrage hinzuweisen. Sofern der AN kein Angebot abgeben wird, teilt er dies dem AG unverzüglich nach Zugang der Bestellanfrage mit. Andernfalls soll der AN – soweit nicht anders vereinbart – innerhalb der in der Bestellanfrage festgelegten Frist dem AG ein verbindliches Angebot übermitteln und sich im Angebot an die Bestellanfrage des AG (insbesondere hinsichtlich Spezifikation und Wortlaut der zu liefernde Ware) halten. Bei Abweichungen von der Bestellanfrage hat der AN den AG ausdrücklich und gesondert im Angebot darauf hinzuweisen. Der AN ist – soweit nichts anderes vereinbart – für mindestens dreißig (30) Werktage an sein Angebot gebunden (Bindefrist). Die Erstellung eines Angebotes ist für den AG unverbindlich und kostenlos.

(2)          Soweit nicht im Einzelfall anders vereinbart, kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen AG und AN zustande, indem der AG das Angebot des AN innerhalb der Bindefrist annimmt (Bestellung).

(3)          Der AN ist gehalten, die Bestellung des AG innerhalb einer Frist von fünf (5) Arbeitstagen nach Zugang der Bestellung in Textform und unter Angabe der übermittelten Bestellnummer und Projektnummer zu bestätigen bzw. den AG auf inhaltliche Abweichungen zum Angebot des AN hinzuweisen.

(4)          Der AG behält sich an Bestellanfragen, Bestellungen, Produkt- und Dienstleistungsspezifikationen oder sonstigen überlassenen Informationen sämtliche Eigentums- und/oder Urheberrechte bzw. sonstigen schutzfähigen Rechtspositionen vor. Die zur Bestellanfrage gehörenden Unterlagen (wie Zeichnungen, Pläne, Abbildungen, Berechnungen, Kalkulationen, sonstige Leistungsbeschreibungen, Liefertermin und Preisangaben usw.) dürfen ohne Zustimmung des AG weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich an den AG zurückzugeben.


§ 3          Lieferung / Transport / Gefahrübergang / Leistungsort

(1)          Die Lieferungen und Leistungen des AN sind – soweit nicht anders vereinbart – am Leistungsort zu erbringen. Der Leistungsort wird in der Bestellung bekannt gegeben.

(2)          Soweit nicht anders vereinbart, hat der AN zur Erfüllung seiner Lieferpflicht die Ware auf seine Kosten transportsicher zu verpacken und dem AG zu übergeben.

(3)          Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl), Projektnummer sowie der Bestellung (Datum und Nummer) des AG beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat der AG hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.

(4)          Erst mit Übergabe am Geschäftssitz des AG oder an einem anderen vereinbarten Lieferort und der Gegenzeichnung des entsprechenden Lieferscheines durch den AG bzw. einer nachweislich bevollmächtigten Person geht die Gefahr auf diesen über.

(5)          Die durch Fehlleitung von Lieferungen entstehenden Kosten trägt der AN, sofern er den Transport übernimmt oder die Fehlleitung des Transportes zu vertreten hat.

(6)          Der AN versichert die Lieferware in angemessenem Umfang gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuerund Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken auf eigene Kosten.

(7)          Die Abnahme von Leistungen erfolgt nach vollständiger und ordnungsgemäßer Erfüllung. Teilabnahmen sind möglich, jedoch nur mit Zustimmung des AG. Die Abnahme muss in einem Protokoll bestätigt werden, welches von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.


§ 4          Leistungszeit/ Verzug

(1)          Die in der Bestellung angegebene Leistungszeit (Liefertermin oder -frist) ist verbindlich. Der AN ist verpflichtet, den AG unverzüglich in Textform zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach sich ergibt, dass die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden können. Die Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Termine und Fristen bleibt hiervon unberührt.

(2)          Im Falle des Lieferverzugs stehen dem AG uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist der AG berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen.

(3)          Im Falle des Leistungsverzuges ist der AG berechtigt, eine Vertragsstrafe für Verzug in Höhe von 0,3 % des Nettopreises pro vollendeten Arbeitstag (Mo-Fr) zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 % der vereinbarten Nettovergütung. Dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung) bleiben vorbehalten. Dem AN steht das Recht zu, gegenüber dem AG nachzuweisen, dass infolge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.


§ 5          Preise und Zahlungsbedingungen

(1)          Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend, ggf. ist Umsatzsteuer bzw. Einfuhrumsatzsteuer gesondert ausgewiesen.

(2)          Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließen die Preise alle Leistungen und Nebenleistungen sowie Nebenkosten des AN (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

(3)          Der AN ist verpflichtet, auf allen Rechnungen die Leistung, die Bestell-/Vertragsnummer, und die vom AG mitgeteilte Projektnummer sowie die Bestellposition, die Menge/Mengeneinheit und bei Teilleistungen – soweit vereinbart – die Restmenge anzugeben. Der AN hat die Rechnung entsprechend den steuerrechtlichen Anforderungen auszustellen, insbesondere ist die jeweils gültige Umsatzsteuer gesondert auszuweisen. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der AN verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

(4)          Die Rechnungen sind nach erfolgten Lieferungen oder Leistungen - getrennt nach Bestellungen – sofern nicht anders vereinbart, an die in der Bestellung angegebene Rechnungsanschrift ausschließlich per EMail an folgende Adresse zu senden: invoice@gp-joule.de.

(5)          Der vereinbarte Preis ist nach vollständiger sowie ordnungsgemäßer Lieferung oder Leistung inkl. vollständiger Dokumentation sowie Zugang einer ordnungsgemäßen und prüfbaren Rechnung innerhalb von 30 Kalendertagen zur Zahlung fällig.

(6)          Für den Eintritt des Verzuges des AG gelten die gesetzlichen Vorschriften. Im Falle des Verzuges beträgt der Verzugszins jährlich fünf (5) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

(7)          Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem AG in gesetzlichem Umfang zu. Der AG ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen (anteilig) zurückzuhalten bzw. zu kürzen, soweit und solange ihm noch Ansprüche aus unvollständigen und/oder mangelhaften Leistungen und/oder Lieferungen gegen den AN zustehen.


§ 6          Gewährleistung

(1)          Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt wird, finden die gesetzlichen Regelungen zur Mängelhaftung Anwendung.

(2)          Der AN haftet nach den gesetzlichen Vorschriften insbesondere dafür, dass die Lieferungen und Leistungen die vereinbarte Beschaffenheit haben, für die vorausgesetzte Verwendung geeignet sind und dem Stand der Technik entsprechen. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls die Spezifikationen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung der AG nach Ziffer 2 – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind.

(3)          Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 377 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht des AG beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle des AG unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie der Qualitätskontrolle des AG im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). In allen Fällen gilt die Rüge (Mängelanzeige) des AG als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware beim AN eingeht.

(4)          Steht dem AG ein Anspruch auf Nacherfüllung kraft Gesetzes zu, kann er gegenüber dem AN festlegen, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) erfolgen soll. Für die Nacherfüllung hat der AG dem AN eine angemessene Frist zu setzen. Der AG ist berechtigt, auf Kosten des AN die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der AN mit der Nacherfüllung in Verzug ist. Weitergehende gesetzliche Ansprüche werden hiervon nicht berührt.

(5)          Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Übergabe der Lieferung bzw. ab Abnahme der Leistung. Im Falle eines Bauwerks beträgt die Gewährleistungsfrist 60 Monate ab Abnahme des Bauwerks. Mit Zugang der Mängelanzeige des AG beim AN wird der Ablauf der Gewährleistungsfrist bis zur Beseitigung gehemmt. Für ersetzte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Tag der Nacherfüllung neu zu laufen, sofern die Mangelbeseitigung nicht aus Kulanzgründen erfolgt ist. 


§ 7          Befreiung von der Leistungspflicht / höhere Gewalt

(1)          Sollten die Parteien durch höhere Gewalt wie Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen (Streik oder rechtmäßige Aussperrung), Pandemie oder Epidemie, hoheitliche Anordnungen oder durch sonstige Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben oder deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann, gehindert sein, ihre Leistungspflichten zu erfüllen, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. Weder betriebsinterne Umstände (z.B. Personalmangel, Krankheit, interne Streiks, technische Störungen), noch Liefer- oder Produktionsengpässe bei Vorlieferanten, Preiserhöhungen, Energieknappheit, Transportrisiken, oder behördliche Auflagen gelten als höhere Gewalt.

(2)          Dauert die höhere Gewalt länger als zwei Monate an, sind die Parteien berechtigt, die von der höheren Gewalt betroffene Lieferung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich zu kündigen. Auf die betroffene Lieferung bereits geleistete Zahlungen sind zurückzugewähren.

(3)          In allen in Ziffer 7.1 genannten Fällen der Leistungsbefreiung können die Parteien keinen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, sofern kein Verschulden der Partei vorliegt, die sich auf höhere Gewalt beruft.

(4)          Die Parteien sind verpflichtet, sich unverzüglich unter Darlegung der sie an der Vertragserfüllung hindernden Umstände zu benachrichtigen; sie werden darüber hinaus das Leistungshindernis so schnell wie möglich beseitigen, sofern ihnen dies mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand möglich ist.


§ 8          Außerordentliche Kündigung

(1)          Ein Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(2)          Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor a) wenn die andere Partei die Erfüllung ihrer Vertragspflichten in nicht unwesentlicher Art und Weise aussetzt oder dies ankündigt, oder b) wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der anderen Partei oder eines wesentlichen Teils ihres Vermögens eingeleitet wurde.

(3)          Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund enden die beiderseitigen Vertragspflichten mit sofortiger Wirkung nach Zugang der Kündigungserklärung.

(4)          Die zur Kündigung berechtigte Partei kann von der anderen Partei Ersatz des durch die Kündigung entstandenen Schadens (insbesondere Schadensersatz statt der Leistung) verlangen, es sei denn, die andere Partei hat den Kündigungsgrund nicht zu vertreten.


§ 9          Haftung / Versicherung

(1)          Der AN haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

(2)          Der AN hat für Schäden, die von ihm und seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu vertreten sind, für die Dauer des Vertrages eine Haftpflichtversicherung mit branchenüblichen Konditionen auf seine Kosten zu unterhalten. Die Höhe der Deckungssumme je Schadensereignis ist dem AG auf Verlangen nachzuweisen.


§ 10          Abtretungsverbot

Der AN ist zur Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des AG berechtigt.


§ 11          Ausführung / Umweltschutz / Sicherheit / Gesundheitsschutz / Qualität

(1)          Der AN hat die anerkannten Regeln der Technik sowie den Stand der Technik, die jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und die betrieblichen Regeln und Vorschriften des AG zu berücksichtigen.

(2)          Maschinen und technische Arbeitsmittel sind entsprechend des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) sowie der Maschinenverordnung mit einer Montage- und Betriebsanleitung in Landessprache des AG, einer EG- Konformitätserklärung, einer CE-Kennzeichnung, ggf. einer prüffähigen Statik und ggf. einer Baumusterprüfung zu liefern. Es sind vorzugsweise Arbeitsmittel mit CE-Kennzeichnung zu liefern. Ist ein Prüfzeichen nicht erteilt, ist die Einhaltung der oben genannten Vorschriften durch den AN nachzuweisen.


§ 12          Geheimhaltung

(1)          Die Parteien verpflichten sich, die vertraglichen Bedingungen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei – mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen – während der Geschäftsbeziehung und darüber hinaus für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren geheim zu halten. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für solche Informationen, die der empfangenen Partei bei Erhalt schon bekannt waren, der empfangenen Partei von Dritten ohne Auferlegung einer Geheimhaltungspflicht zugänglich gemacht wurden oder aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Anordnung an Dritte offenbart werden müssen (z. B. Genehmigungsbehörden, Aufsichts- oder Regulierungsbehörden oder an zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Berater).

(2)          Die dem AN vom AG zur Verfügung gestellten Informationen, Daten, Dokumente und sonstigen Unterlagen dürfen ausschließlich für Zwecke der Geschäftsbeziehung mit dem AG verwendet werden.

(3)          Ohne die vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des AG darf der AN in der Außendarstellung (insbesondere in Werbematerial, Broschüren, etc.) nicht auf die zum AG bestehende Geschäftsverbindung hinweisen.


§ 13          Datenschutz

Die Parteien beachten die datenschutzrechtlichen Vorschriften. Der AN ist verpflichtet, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten des AG zu treffen, die vom AN im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen verarbeitet werden, um den Schutz und die Geheimhaltung dieser Daten zu gewährleisten.


§ 14          Gerichtstand / Schlussbestimmungen

(1)          Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Husum als Gerichtsstand des AG. Der AG ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des AN zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

(2)          Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (UN-Kaufrecht - CISG).

(3)          Vertragssprache ist Deutsch in Wort und Schrift.

(4)          Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(5)          Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.